Patientenverfügung | Vorsorgevollmacht | Notvertretungsrecht

Immer wieder erleben wir im Klinikalltag Situationen, in denen Patient:innen ihren Willen nicht mehr bilden oder äußern können (weil sie physisch oder psychisch nicht mehr in der Lage dazu sind).

Die Problematik, die daraus entsteht: Die Behandlung des Erkrankten muss sich immer am mutmaßlichen Willen der Person orientieren. Weder Angehörige noch Behandelnde (Ärzt:innen, Pflegekräfte, Therapeut:innen) dürfen diesen Willen ignorieren oder ihm gar zuwiderhandeln. Dieses Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen ist auch juristisch im Patientenverfügungsgesetz festgeschrieben.

Wenn keine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht vorliegt, greift bei Ehe- und Lebenspartnerschaften das Notvertretungsrecht.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Wie lässt sich der Wille von Patient:innen feststellen, wenn sie diesen eben nicht mehr selbst äußern können?

Hier hilft es allen Beteiligten, wenn dieser Wille schriftlich dokumentiert wurde und so zweifelsfrei für das Behandlungsteam nachvollziehbar ist.

In einer Patientenverfügung wird der eigene Wille festgelegt. Damit dieser Wille dann auch wirklich durchgesetzt wird in einer Situation, in der man es selbst nicht mehr kann, empfiehlt es sich, zusätzlich zur Patientenverfügung noch ein weiteres Dokument frühzeitig anzulegen, nämlich eine Vorsorgevollmacht.

Das Ethikkomitee des Klinikum Fürth befürwortet die Verbreitung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten und bietet im Bedarfsfall auch seine Unterstützung an.

Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht

Vorlagen und Registrierung

Nützliche Tipps

Gegenseitiges Vertretungsrecht für Ehe- und Lebenspartner:innen

Seit Jahresbeginn 2023 legt § 1358 (BGB) für Ehe- und Lebenspartner:innen für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten sowie bei kurzfristig freiheitsentziehenden Maßnahmen fest.

Notvertretungsrecht - was bedeutet das in der Praxis?

Was dürfen Ehe- oder Lebenspartner:innen als Notvertretung?