Die Ausbildung soll Sie nach § 3 des Krankenpflegegesetzes vom 01.01.2004 zu Folgendem befähigen:
Eigenverantwortliche Ausführung der Aufgaben:
- Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege
- Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege
- Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihren Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit
- Einleitung lebensnotwendiger Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen des Arztes
Ausführung der Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung:
- eigenständige Durchführung ärztlich verordneter Maßnahmen
- Maßnahmen bei der medizinischen Diagnostik, Therapie und Rehabilitation
- Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen
Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen:
- Entwicklung von multidisziplinären und berufsübergreifenden Lösungen von Gesundheitsproblemen